Wortlaut der "Dienstvereinbarung zur Fortbildung an der Freien Universität Berlin" veröffentlicht im Personalblatt 2/2002 der FU Berlin
Dienstvereinbarung zur Fortbildung an der Freien Universität Berlin
Präambel:
Zwischen dem Präsidium der Freien Universität Berlin (FUB) einerseits und
dem Gesamtpersonalrat an der FUB andererseits wird in dem Bestreben, die
Fortbildung der an der FUB Beschäftigten zu verbessern, die Mobilität und
Flexibilität zu erhöhen, die Personalentwicklung zu fördern und die
Beschäftigten zur Mitgestaltung in Hochschule und Gesellschaft zu befähigen,
folgende Dienstvereinbarung für die vom Personalrat Dahlem und vom
Personalrat der Zentraleinrichtung Botanischer Garten und Botanisches Museum
Berlin-Dahlem (ZE BGBM) vertretenen Beschäftigten geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der FUB unabhängig
von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, soweit sie von den Personalräten Dahlem
und ZE BGBM vertreten werden.
(2) Die Dienstvereinbarung erstreckt sich auf von der FUB sowie anderen
anerkannten Institutionen angebotene Fortbildungsmaßnahmen, soweit nicht
hochschulrechtliche Bestimmungen einer Teilnahme entgegenstehen.
Bei Teilnahme an von der FUB angebotenen Fortbildungsmaßnahmen erhalten
deren Beschäftigte eine Kostenermäßigung, die abhängig von Art und Inhalt
der Maßnahme in unterschiedlicher Höhe festgelegt wird und mindestens
25 Prozent der Teilnahmegebühr beträgt.
Dies betrifft sowohl die Entgelte, die von der Beschäftigungsstelle bzw. der
Dienststelle zu zahlen sind, als auch im Falle der §§ 3 und 4 die von den
Beschäftigten selbst zu entrichtenden Entgelte.
Nach einer Erprobungszeit von zwei Jahren wird von den durch diese
Dienstvereinbarung vertraglich Gebundenen die Mindesthöhe der
Kostenermäßigung gemäß Satz 2 überprüft sowie festgestellt, ob Kriterien für
die Festlegung der Höhe der darüber hinausgehenden von Art und Inhalt der
Maßnahme abhängigen Kostenermäßigung entwickelt werden müssen.
(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen
Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen
(§ 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz).
§ 2 Fortbildung im überwiegenden dienstlichen Interesse
(1) Auf der Grundlage der Stellungnahme der/des Vorgesetzten wird im
Einzelfall entschieden, ob die Teilnahme einer/eines Beschäftigten an einer
Fortbildungsmaßnahme im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.
(2) Überwiegendes dienstliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn die
Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die Einarbeitung neuer Beschäftigter
der FUB an ihrem Arbeitsplatz unterstützt oder ergänzt
(Einführungsfortbildung),
der Aktualisierung, Ergänzung oder Weiterentwicklung von Qualifikationen im
Hinblick auf die Anforderungen der ausgeübten oder einer anderen
gleichwertigen Tätigkeit, sofern deren Übernahme dienstlich begründet ist,
dient (Anpassungsfortbildung) oder
der Vertiefung oder Erweiterung der fachspezifischen und fachübergreifenden
Qualifikation als Vorbereitung auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben
innerhalb der FUB förderlich ist, sofern diese dienstlich begründet ist
(Förderungsfortbildung).
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule, der Personalräte, der Jugend- und
Ausbildungsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie für
Datenschutz- und Frauenbeauftragte, Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Funktion
erforderlich ist, liegt im überwiegenden dienstlichen Interesse.
(4) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden
dienstlichen Interesse liegt, ist Dienst, ggf. am anderen Ort.
Erfolgt die Fortbildungsmaßnahme ganz oder teilweise außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit, gilt die Teilnahmezeit auch insoweit als
Arbeitszeit.
(5) Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im
überwiegenden dienstlichen Interesse liegt, werden von dem Bereich der FUB
getragen, der das überwiegende dienstliche Interesse an der Teilnahme
erklärt bzw. in dessen überwiegendem dienstlichen Interesse die Personal-
oder Schlichtungsstelle die Teilnahme angenommen hat.
Fortbildungsmaßnahmen, die von der FUB durchgeführt werden und der
allgemeinen politischen Bildung dienen, sind kostenfrei.
(6) Zur Aktualisierung von Kenntnissen und Fertigkeiten oder zur
Vorbereitung auf die Übernahme neuer Aufgaben ist die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt und
deren Kosten die FUB trägt, auch während einer Beurlaubung ohne Fortzahlung
der Dienstbezüge möglich. § 5 gilt entsprechend.
(7) Fiskalische Überlegungen sind für die Ablehnung der Teilnahme an einer
Fortbildungsmaßnahme, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt,
nicht hinreichend geeignet.
§ 3 Fortbildung mit teilweise dienstlichem Interesse
Lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die Teilnahme von Beschäftigten
an einer Fortbildungsmaßnahme im überwiegenden dienstlichen Interesse der
FUB liegt, und stehen der Teilnahme an einer beantragten
Fortbildungsmaßnahme zwingende dienstliche und somit andere als finanzielle
Gründe nicht entgegen, kann Beschäftigten zur Teilnahme an der beantragten
Fortbildungsmaßnahme Dienst-/Arbeitsbefreiung gewährt werden.
Dies gilt insbesondere für Fortbildungsmaßnahmen, die anerkanntermaßen der
allgemeinen politischen Bildung dienen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
Eine Kostenerstattung durch die FUB erfolgt nicht. § 2 Absatz 5 Satz 2
findet Anwendung.
§ 4 Fortbildung ohne überwiegendes dienstliches Interesse
(1) Für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die in die regelmäßige
Arbeitszeit fällt und nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt,
ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bildungsurlaub bzw. Urlaub nach
der Sonderurlaubsverordnung zu gewähren. Eine zusammenhängende Urlaubsnahme
ist nicht erforderlich.
(2) Steht Urlaub gemäß Bildungsurlaubsgesetz oder Sonderurlaubsverordnung
für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in dem betreffenden Zeitraum
nicht mehr zur Verfügung, ist die Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die
Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme auch während der Arbeitszeit möglich,
sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dadurch versäumte Arbeitszeit ist nachzuarbeiten.
(3) Eine Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
ohne überwiegendes dienstliches Interesse durch die FUB erfolgt nicht.
§ 5 Antragsverfahren
(1) Der Antrag einer/eines Beschäftigten auf Teilnahme an einer
Fortbildungsmaßnahme sowie - soweit erforderlich - der Antrag auf Gewährung
von Sonder- oder Bildungsurlaub sollen mindestens vier Wochen vor Beginn der
Fortbildungsmaßnahme auf dem Dienstweg über die/den Vorgesetzte/n an die
zuständige Personalstelle geleitet werden.
Gleichzeitig erfolgt bei Fortbildungsveranstaltungen der FUB eine vorläufige
Anmeldung bei der Fortbildungsstätte.
(2) Die/der Vorgesetzte nimmt innerhalb von drei Arbeitstagen zu dem Antrag
Stellung und erklärt, ob die Teilnahme im überwiegenden dienstlichen
Interesse liegt bzw. ob dienstliche Gründe einer Teilnahme entgegenstehen
oder nicht.
Die Personalstelle entscheidet über den Antrag. Die Personalstelle
berücksichtigt bei der Entscheidung über Anträge auf Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen auch übergeordnete Interessen der FUB, z. B.
Personalentwicklung und Frauenförderung, unabhängig von den konkreten
Interessen der Beschäftigungsstelle an der beantragten Fortbildungsmaßnahme.
(3) Bei konkretem Bedarf wird mit dem Ziel einer Einigung eine
Schlichtungsstelle gebildet, die sich aus der/dem Vorgesetzten, im Fall
deren/dessen Verhinderung aus einem Vertreter der Beschäftigungsstelle, aus
der Personalstelle und dem zuständigen Personalrat zusammensetzt.
Liegt ein Antrag einer/eines Schwerbehinderten vor, ist die
Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen; das Gleiche gilt sinngemäß für
die Frauenbeauftragte.
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, bei Meinungsunterschieden
festzustellen, ob und für wen ein überwiegendes dienstliches Interesse an
der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme besteht, ob dienstliche Gründe
der Teilnahme entgegenstehen und ob ein übergeordnetes überwiegendes
dienstliches Interesse der FUB als Ganzes an der Teilnahme vorliegt.
Sollte trotz ernsthaftem Willen zur Einigung diese nicht erreicht werden
können, entscheidet die Personalstelle.
(4) Die/der Beschäftigte hat das Recht, die Schlichtungsstelle im Fall der
Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme
anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn die/der Vorgesetzte den Antrag nicht
weitergibt oder die erforderliche Stellungnahme unterläßt.
Die Schlichtungsstelle muss innerhalb einer Woche nach ihrer Anrufung
zusammentreten.
(5) Die durch diese Dienstvereinbarung vertraglich Gebundenen haben das
Recht, nach einer Erprobungszeit von mindestens einem Jahr die Überprüfung
des Antragsverfahrens zu verlangen.
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Dienstvereinbarung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Sie wird im
Personalblatt veröffentlicht.
(2) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden. Nach Wirksamwerden der Kündigung sind die Regelungen der
Dienstvereinbarung weitere sechs Monate lang anzuwenden.
Während dieses Zeitraums werden mit der Personalvertretung Verhandlungen mit
dem Ziel aufgenommen, innerhalb der sechs Monate dauernden Nachwirkungszeit
eine neue Dienstvereinbarung zur Fortbildung abzuschließen.
Berlin, den 21. Januar 2002
Für das Präsidium
der Freien Universität Berlin - gez.P. Lange, Kanzler (m.d.W.b.)
Für den Gesamtpersonalrat
der Freien Universität Berlin - gez. P. Botschafter